Im vorliegenden Fall steht dem Gemeinderat aufgrund von § 21 Abs. 3 des Bestattungs- und Friedhofreglementes kein Ermessen zu. Die Bestimmung sieht vor, dass unbearbeitete Zementsteine, Blech, Eternit, Figuren, Fotografien und andere den ästhetischen Eindruck störende Materialien nicht erlaubt sind. Diese Bestimmung stellt mithin dem Gemeinderat nicht frei, welche von mehreren möglichen Rechtsfolgen oder ob überhaupt eine bestimmte davon anzuordnen ist. Insofern liegt kein Ermessen vor (vgl. Tschan- 2001 Gemeinderecht 547