b) Der Gemeinderat bringt vor, die Bewilligung bzw. die Verweigerung eines Gesuches um die Aufstellung eines bestimmten Grabsteins gestützt auf das Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde K., räume ihm einen gewissen Ermessensspielraum ein. Die einzelfallweise und jeweils unterschiedliche Ausübung dieses Ermessens könne nicht als Willkür und als Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot angesehen werden. c) Im vorliegenden Fall steht dem Gemeinderat aufgrund von § 21 Abs. 3 des Bestattungs- und Friedhofreglementes kein Ermessen zu.