Die Gemeinden sind demzufolge befugt, die Benützung der Friedhöfe anstaltspolizeilich zu ordnen und alles vorzukehren, was sie im Rahmen der speziellen Zweckbestimmung der öffentlichen Anlage für nötig erachten (BGE 96 I 108). So können insbesondere auch Vorschriften erlassen werden, welche dazu dienen, dem Friedhof ein würdiges und harmonisches Aussehen zu geben und zu erhalten (Karlen, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz, Zürich 1988, S. 374). b)