§ 106 Abs. 2 KV setzt vielmehr fest, dass die nähere Organisation der Gemeinden und deren Befugnisse durch das Gesetz bestimmt werden. § 59 des Gesundheitsgesetzes vom 10. November 1987 und § 1 der Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) vom 22. Januar 1990 bestimmen, dass das Friedhofs- und Bestattungswesen Sache der Einwohnergemeinde ist. Die Gemeinden sind demzufolge befugt, die Benützung der Friedhöfe anstaltspolizeilich zu ordnen und alles vorzukehren, was sie im Rahmen der speziellen Zweckbestimmung der öffentlichen Anlage für nötig erachten (BGE 96 I 108).