{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-03-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2001-118_2001-03-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4260", "Checksum": "0d10b6e69202f6ce1ba72765fc822486"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 22.03.2001 AGVE_2001_118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestattungswesen; Gestaltung des Grabsteines; Gleichbehandlung."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:40", "Checksum": "db66570ab71445ff619a3fedcb4dbda1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 22.03.2001 AGVE_2001_118\nRegeste:\nBestattungswesen; Gestaltung des Grabsteines; Gleichbehandlung.\n\n2001 Gemeinderecht 545\n\nI. Gemeinderecht\n\n118 Bestattungswesen; Gestaltung des Grabsteines; Gleichbehandlung.\n\nEntscheid des Departements des Innern vom 22. März 2001 in Sachen\nH.M.-C. gegen den Gemeinderat K.\n\nSachverhalt\n\nDer Beschwerdeführer stellte dem Gemeinderat ein Gesuch um\ndas Aufstellen eines Grabmals für seine Mutter, Frau H.M.-H. Mit\nVerfügung vom 7. August 2000 wies der Gemeinderat das Gesuch\nab, da das beabsichtigte Grabmal gegen § 21 Abs. 3 des Bestattungsund Friedhofreglementes der Gemeinde K. vom 22. Januar 1990\nverstosse.\nAm 4. September 2000 reichte der Beschwerdeführer beim Departement des Innern Beschwerde ein mit dem Antrag, der gemeinderätliche Beschluss sei aufzuheben und das Grabmal zu bewilligen.\nIm Übrigen sei der Gemeinderat auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung\nbegründet der Beschwerdeführer hauptsächlich damit, dass die\nNichtbewilligung für das Aufstellen des beabsichtigten Grabsteins\ninsofern willkürlich erfolgt sei und gegen das Rechtsgleichheitsgebot\nverstosse, weil in der Vergangenheit andere in Gestalt ähnliche Grabsteine ohne weiteres zugelassen worden seien bzw. gegenwärtig noch\nzugelassen würden.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Die Verfassung des Kantons Aargau (KV) anerkennt in\n§ 104 Abs. 1 den Bestand der Gemeinden als selbständige Körper-\n546 Verwaltungsbehörden 2001\n\nschaften des öffentlichen Rechts und regelt in § 107 die Grundzüge\nderen Organisation. § 106 Abs. 1 KV garantiert die Gemeindeautonomie, indem die Gemeinden im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt sind, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen\nund ihre öffentlichen Sachen selbständig zu wahren. Eine nähere\nUmschreibung der Autonomie der Gemeinden enthält die Kantonsverfassung nicht. § 106 Abs. 2 KV setzt vielmehr fest, dass die nähere Organisation der Gemeinden und deren Befugnisse durch das\nGesetz bestimmt werden. § 59 des Gesundheitsgesetzes vom 10.\nNovember 1987 und § 1 der Verordnung über das Bestattungswesen\n(Bestattungsverordnung) vom 22. Januar 1990 bestimmen, dass das\nFriedhofs- und Bestattungswesen Sache der Einwohnergemeinde ist.\nDie Gemeinden sind demzufolge befugt, die Benützung der Friedhöfe anstaltspolizeilich zu ordnen und alles vorzukehren, was sie im\nRahmen der speziellen Zweckbestimmung der öffentlichen Anlage\nfür nötig erachten (BGE 96 I 108). So können insbesondere auch\nVorschriften erlassen werden, welche dazu dienen, dem Friedhof ein\nwürdiges und harmonisches Aussehen zu geben und zu erhalten\n(Karlen, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz, Zürich\n1988, S. 374).\nb) Der Gemeinderat bringt vor, die Bewilligung bzw. die Verweigerung eines Gesuches um die Aufstellung eines bestimmten\nGrabsteins gestützt auf das Bestattungs- und Friedhofreglement der\nGemeinde K., räume ihm einen gewissen Ermessensspielraum ein.\nDie einzelfallweise und jeweils unterschiedliche Ausübung dieses\nErmessens könne nicht als Willkür und als Verstoss gegen das\nRechtsgleichheitsgebot angesehen werden.\nc) Im vorliegenden Fall steht dem Gemeinderat aufgrund von\n§ 21 Abs. 3 des Bestattungs- und Friedhofreglementes kein Ermessen\nzu. Die Bestimmung sieht vor, dass unbearbeitete Zementsteine,\nBlech, Eternit, Figuren, Fotografien und andere den ästhetischen\nEindruck störende Materialien nicht erlaubt sind. Diese Bestimmung\nstellt mithin dem Gemeinderat nicht frei, welche von mehreren möglichen Rechtsfolgen oder ob überhaupt eine bestimmte davon anzuordnen ist. Insofern liegt kein Ermessen vor (vgl. Tschan-\n2001 Gemeinderecht 547\n\n"}