ANAG und Art. 16 Abs. 2 ANAV ebenso vertretbar gewesen: Der Einsprecher hat einen getrübten automobilistischen Leumund. Jeder Verurteilung lag entweder eine Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. eine den konkreten Strassenverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit zugrunde. Von ihm ging gleich in zwei Fällen eine mindestens abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer aus (Unfälle). Der Einsprecher übersieht weiter geflissentlich, dass bei der Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung ein weniger strenger Massstab als bei der Ausweisung von Niedergelassenen anzulegen ist. Analog verhält es sich selbstredend mit der nächst milderen Massnahme (Verwarnung).