cher die ausgefällte Sanktion als wenig einschneidend betrachtet haben, da ihm insbesondere für die ausgefällte Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. Er nahm damit in Kauf, dass ein unbestrittener Sachverhalt (unberechtigtes Entfernen von der Unfallstelle) eine rechtliche umstrittene Subsumtion (siehe GIGER, Strassenverkehrsgesetz- Kommentar, Zürich 1996, S. 233 f. mit weiteren Hinweisen sowie die vom Einsprecher angeführten Zitate [Einsprache S. 5]) und damit gleichzeitig eine Freiheitsstrafe nach sich zog. Aus dieser Sicht durfte sich die Sektion Massnahmen deshalb damit begnügen, den Strafbefehl lediglich auf offensichtliche Rechtswidrigkeit zu prüfen.