Wenn nun der Einsprecher von diesen Mitwirkungsmöglichkeiten (offenbar) keinen Gebrauch gemacht und auch nicht die Aufhebung des Strafbefehls und damit die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens verlangt hat (vgl. § 197 Abs. 1 und 2 StPO), ist darin ein prozessuales Versäumnis zu sehen. Anders sähe es (wohl) aus, wenn der Einsprecher lediglich mit einer kleinen Busse bestraft worden wäre und aus Kosten- und Vernunftsgründen auf die Ueberprüfung des Strafbefehls durch das Bezirksgericht verzichtet hätte. Konkret dürfte der Einspre- 2000 Fremdenpolizeirecht 553