Ist nämlich im Strafbefehlsverfahren die Ausfällung einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe vorgesehen, wird der Täter praxisgemäss zu einer mündlichen Eröffnung des Strafbefehls vorgeladen. Vorgängig werden die Strafakten zur Einsichtnahme aufgelegt. Wenn nun der Einsprecher von diesen Mitwirkungsmöglichkeiten (offenbar) keinen Gebrauch gemacht und auch nicht die Aufhebung des Strafbefehls und damit die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens verlangt hat (vgl. § 197 Abs. 1 und 2 StPO), ist darin ein prozessuales Versäumnis zu sehen.