Aus pragmatischen Gründen stellt die Fremdenpolizei in der Regel aber auch unbesehen auf rechtskräftige Strafbefehle ab. Der Einsprecher rügt in diesem Zusammenhang, die Sektion Massnahmen hätte sich mit seinen "konkret geäusserten Argumenten" betreffend Vereitelung der Blutprobe auseinandersetzen müssen (Einsprache S. 4). Wie es sich damit verhält, kann indes offen gelassen werden, da die damalige Passivität des Einsprechers ihm heute vorwerfbar ist. Ist nämlich im Strafbefehlsverfahren die Ausfällung einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe vorgesehen, wird der Täter praxisgemäss zu einer mündlichen Eröffnung des Strafbefehls vorgeladen.