MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, N. 10 ff. zu § 49 VRPG). Sie wird integral auf jene Urteile abstellen, die durch ein Bezirksgericht bzw. eine Rechtsmittelinstanz gefällt worden sind, und verhält sich somit wie der Zivilrichter, der in einem Haftpflichtprozess einen Sachverhalt zu würdigen hat, den bereits ein Strafrichter in einer öffentlichen Verhandlung mit umfassender Beweisabnahme beurteilt hat. Aus pragmatischen Gründen stellt die Fremdenpolizei in der Regel aber auch unbesehen auf rechtskräftige Strafbefehle ab.