. b) Ausgehend von diesen Erwägungen ist festzustellen, dass eine bundesrechtliche oder kantonale Bestimmung, nach der eine Verwaltungsbehörde an eine strafrechtliche Erkenntnis ganz oder teilweise gebunden ist, nicht ersichtlich ist. Demnach steht es der Fremdenpolizei im Rahmen der freien Beweiswürdigung offen, Strafurteile in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorfrageweise zu überprüfen (grundsätzlich zur freien Beweiswürdigung im Verwaltungs[beschwerde]verfahren: 552 Verwaltungsbehörden 2000