Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen. Dies gilt jedoch nicht, wenn lediglich Strafbefehle vorliegen, denen kein ordentliches Verfahren mit umfassender Beweiswürdigung vorausgegangen ist (BREHM, a.a.O., N. 20 zu Art. 53 OR). - Stark umstritten ist die Frage nach der Ueberprüfungsbefugnis des Strafrichters im Rahmen von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Unbestritten ist lediglich, dass die Nichtigkeit einer Verfügung zu prüfen ist, nicht hingegen die Ermessensausübung.