53 OR). Der Zivilrichter wird in der Praxis sehr oft auf das Strafverfahren abstellen, da der Strafrichter in der Regel zeitlich näher zur Tat steht, so dass seine Abklärungen oft zuverlässiger sind als das spätere Beweisverfahren vor dem Zivilrichter (BREHM, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bern 1990, N. 31 f. zu Art. 53 OR). Insbesondere wird der Zivilrichter dann auf ein Strafurteil abstellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher 2000 Fremdenpolizeirecht 551