Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht es jedoch den Kantonen von Bundesrechts wegen frei, die Verbindlichkeit eines Strafurteils für den Zivilrichter vorzusehen, insbesondere was die Feststellung der Tat als solcher und deren Widerrechtlichkeit angeht (BGE 120 Ia 107 f. mit weiteren Hinweisen). Schreibt das kantonale Recht in dem ihm vorbehaltenen Bereich keine Bindung an die strafrichterliche Entscheidung vor, so bleibt es beim allgemeinen Grundsatz, wonach der Zivilrichter unabhängig entscheidet und an die Erkenntnisse des Strafrichters nicht gebunden ist (SCHNYDER, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1992, N. 3 zu Art. 53 OR).