Die Ausweisungsandrohung (Verwarnung) ist als schriftliche, begründete Verfügung zu erlassen und soll klar darlegen, was vom Ausländer erwartet wird (Art. 16 Abs. 3 ANAV). 2. a) Zu entscheiden ist vorab, ob die Sektion Massnahmen berechtigt bzw. verpflichtet war, bei der Prüfung der Verwarnung vorfrageweise den Strafbefehl des Bezirksamts Y vom 15. Juni 1998 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Der Einsprecher geht unausgesprochen von einer vorfrageweisen Prüfungspflicht aus.