16 Abs. 2 ANAV). Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile wichtig. Erscheint eine Ausweisung zwar nach Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, ist sie bloss anzudrohen. Die Ausweisungsandrohung (Verwarnung) ist als schriftliche, begründete Verfügung zu erlassen und soll klar darlegen, was vom Ausländer erwartet wird (Art.