1. Der Ausländer kann aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wird (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Die Ausweisung kann nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG namentlich bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften begründet erscheinen (im Einzelnen siehe Art. 16 Abs. 2 ANAV).