" Zur Begründung verwies sie einerseits auf die bisherigen Verurteilungen wegen SVG-Widerhandlungen (insbesondere diejenige wegen Vereitelung einer Blutprobe), andererseits führte sie aus, bei der Aufenthaltsbewilligung B würden bei der Erfüllung der Auswiesungsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG weniger hohe Anforderungen als bei der Niederlassungsbewilligung C gestellt, wobei auch hier die Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen sei. 2000 Fremdenpolizeirecht 549 Aus den Erwägungen