Die Sektion Massnahmen erliess am 2. November 1999 folgende Verfügung: "1. L.S. wird die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angedroht für den Fall, dass er erneut verurteilt werden oder sonst zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte. 2. Es wird eine Staatsgebühr von Fr. 90.-- erhoben." Zur Begründung verwies sie einerseits auf die bisherigen Verurteilungen wegen SVG-Widerhandlungen (insbesondere diejenige wegen Vereitelung einer Blutprobe), andererseits führte sie aus, bei der Aufenthaltsbewilligung B würden bei der Erfüllung der Auswiesungsgründe gemäss Art.