1. Der Einsprecher reiste am 6. Oktober 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung B. Er wurde auf dem Gebiet des Strassenverkehrs bislang wie folgt (rechtskräftig) verurteilt: - Strafbefehl des Bezirksamts X vom 13. November 1995: Busse von Fr. 300.-- wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges infolge Nicht- 548 Verwaltungsbehörden 2000