{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-01-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2000-129_2000-01-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4403", "Checksum": "eb8cf0759e033798bdf8c791e4800899"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 06.01.2000 AGVE_2000_129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwarnung (Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3 ANAV).\n- Hat die Fremdenpolizei einen rechtskräftigen Strafbefehl vorfrageweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amtes wegen zu überprüfen?\n- Frage im konkreten Fall verneint"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:22", "Checksum": "2bcc2af32ccdbd3d5b5e03c8cc2d29bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 06.01.2000 AGVE_2000_129\nRegeste:\nVerwarnung (Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3 ANAV).\n- Hat die Fremdenpolizei einen rechtskräftigen Strafbefehl vorfrageweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amtes wegen zu überprüfen?\n- Frage im konkreten Fall verneint\n\n2000 Fremdenpolizeirecht 547\n\nsind (Kurzaufenthalter, Stagiaires, Saisonniers sowie Grenzgänger),\nlediglich dem Grundsatz nach nicht verliehen werden dürfen und\nzum Zweck ihres Verleihs auch keine Grenzgängerbewilligung erhalten können. Massgebend seien die Weisungen des BIGA vom\n4. August 1997 und das Merkblatt des BFA vom Januar 1999\n(Anhang 21). Diese Weisungen und die in Anhang 21 aufgeführten\nAusnahmemöglichkeiten widersprechen aber klarem Recht und sind\ndeshalb nicht beachtlich. Gerade weil das der Fremdenpolizei mit\nArt. 4 ANAG für den Bewilligungsentscheid eingeräumte Ermessen\nnur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei ist, kann Art. 4\nANAG dem Gehalt von Art. 21 AVG keinen Abbruch tun. (...)\n4. Abschliessend ist festzustellen, dass die Sektion Arbeitsbewilligungen dem Gesuch um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung für F.V. zu Recht nicht stattgegeben hat. Die Einsprache ist\ndeswegen abzuweisen.\n\n129 Verwarnung (Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3 ANAV).\n- Hat die Fremdenpolizei einen rechtskräftigen Strafbefehl vorfrageweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amtes wegen zu\nüberprüfen?\n- Frage im konkreten Fall verneint\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes der Fremdenpolizei vom\n6. Januar 2000 in Sachen L.S.\n\nSachverhalt\n\n1. Der Einsprecher reiste am 6. Oktober 1991 im Rahmen des\nFamiliennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung B. Er wurde auf dem Gebiet des Strassenverkehrs bislang\nwie folgt (rechtskräftig) verurteilt:\n- Strafbefehl des Bezirksamts X vom 13. November 1995: Busse von\nFr. 300.-- wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges infolge Nicht-\n548 Verwaltungsbehörden 2000\n\nanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenerhältnisse bei\nbesonderen Verhältnissen sowie Nichtsicherns der Unfallstelle;\n- Strafbefehl des Bezirksamts Y vom 9. Juni 1997: Busse von\nFr. 450.-- wegen Ueberschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h;\n- Strafbefehl des Bezirksamts Y vom 15. Juni 1998: Gefängnisstrafe\nvon 18 Tagen (bedingter Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre) und\nBusse von Fr. 1'000.-- wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden (Nichtgenügen der\nMeldepflicht), Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung\ndes Fahrzeuges erschwert, Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und\nVereitelung einer Blutprobe. Dem Schuldspruch betreffend Vereitelung einer Blutprobe legte der Strafbefehsrichter folgenden\nSachverhalt zugrunde:\n\"Aufgrund des Unfallgeschehens und der Tatsache, dass sich der Beschuldigte vor dem Ereignis in einer Disco aufgehalten hatte, hat sich der Beschuldigte zudem der Vereitelung der Blutprobe, mit deren Anordnung er\nrechnen musste, schuldig gemacht.\"\n2. Die Sektion Massnahmen erliess am 2. November 1999 folgende\nVerfügung:\n\"1. L.S. wird die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angedroht für den Fall, dass er erneut verurteilt werden oder\nsonst zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte.\n2. Es wird eine Staatsgebühr von Fr. 90.-- erhoben.\"\nZur Begründung verwies sie einerseits auf die bisherigen Verurteilungen wegen SVG-Widerhandlungen (insbesondere diejenige wegen Vereitelung einer Blutprobe), andererseits führte sie aus, bei der\nAufenthaltsbewilligung B würden bei der Erfüllung der Auswiesungsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG weniger hohe Anforderungen als bei der Niederlassungsbewilligung C gestellt, wobei\nauch hier die Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen sei.\n2000 Fremdenpolizeirecht 549\n\nAus den Erwägungen\n\n"}