1. Art. 21 AVG mit dem Titel "Ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz", auf welche sich die Sektion Arbeitsbewilligung in Ablehnung des Gesuches stützte, lautet wie folgt: "Der Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländer anstellen, die zur Erwerbstätigkeit und zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt sind." 2. Nach dem Wortlaut von Art. 21 AVG fällt die beantragte Anstellung von F.V. ausser Betracht. Immerhin handelt es sich bei der Einsprecherin unbestritten um eine Verleihfirma im Sinne des AVG. Ausserdem ist F.V. in der Schweiz weder zur Erwerbstätigkeit noch zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt.