{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-11-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2000-128_2000-11-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4402", "Checksum": "d6cb1ba8150388d444e1e213a3a6fd73"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 24.11.2000 AGVE_2000_128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grenzgängerbewilligung.\n- Darf einem in der Schweiz domizilierten Personalverleiher eine Grenzgängerbewilligung für einen französischen Arbeitnehmer ausgestellt werden?\n- Frage gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) verneint"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:52", "Checksum": "4e8de6f0e5cb34d8966aed18f14d7dd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 24.11.2000 AGVE_2000_128\nRegeste:\nGrenzgängerbewilligung.\n- Darf einem in der Schweiz domizilierten Personalverleiher eine Grenzgängerbewilligung für einen französischen Arbeitnehmer ausgestellt werden?\n- Frage gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) verneint\n\n2000 Fremdenpolizeirecht 545\n\nII. Fremdenpolizeirecht\n\n128 Grenzgängerbewilligung.\n- Darf einem in der Schweiz domizilierten Personalverleiher eine\nGrenzgängerbewilligung für einen französischen Arbeitnehmer ausgestellt werden?\n- Frage gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) verneint\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes der Fremdenpolizei vom\n24. November 2000 in Sachen P.C. AG. Ein gegen diesen Entscheid erhobene\nBeschwerde wies das Rekursgericht im Ausländerrecht am 1. Juni 2001 ab.\n\nSachverhalt\n\n1. Am 1. September 2000 beantragte die P.C. AG die Zusicherung einer Grenzgängerbewilligung für den in Mulhouse wohnhaften\nfranzösischen Staatsangehörigen F.V. Nach dem beigelegten Einsatzvertrag zwischen der P.C. AG und F.V. soll dieser für eine befristete\nEinsatzdauer als Maschinenmechaniker bei der Firma R. AG in X\neingesetzt werden.\n2. Die Sektion Arbeitsbewilligungen erliess betreffend\n\"Erstmalige Grenzgängerbewilligung als Mechaniker für V.F.,\n26.05.19..., FRA\" am 19. September 2000 folgende Verfügung:\n\"Das Gesuch um Bewilligung zum Stellenantritt als Mechaniker wird\nabgelehnt.\"\nZur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Aargau halte an der bisherigen Praxis\nfest, keine erstmaligen Bewilligungen an Temporär- und Personalverleihfirmen zu erteilen. Dabei stützte sie sich auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih\n546 Verwaltungsbehörden 2000\n\n(AVG) vom 6. Oktober 1986, Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März\n1931, die Weisungen und Erläuterungen des BFA zur Verordnung des\nBundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Weisungen zu Art. 6 und 23 BVO) sowie einen Entscheid der Amtsleitung\nder Fremdenpolizei anlässlich einer Amtssitzung vom 24. Juli 1997.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Art. 21 AVG mit dem Titel \"Ausländische Arbeitnehmer in\nder Schweiz\", auf welche sich die Sektion Arbeitsbewilligung in\nAblehnung des Gesuches stützte, lautet wie folgt:\n\"Der Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländer anstellen, die zur\nErwerbstätigkeit und zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt\nsind.\"\n2. Nach dem Wortlaut von Art. 21 AVG fällt die beantragte\nAnstellung von F.V. ausser Betracht. Immerhin handelt es sich bei\nder Einsprecherin unbestritten um eine Verleihfirma im Sinne des\nAVG. Ausserdem ist F.V. in der Schweiz weder zur Erwerbstätigkeit\nnoch zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt. Hiefür - und damit\nsich ein Arbeitgeber auf den Grundsatz der Handelsgewerbefreiheit\nberufen kann (die Einsprecherin rügt eine Schlechterstellung der\nBranche der Personalverleiher) - müsste er, was klar nicht der Fall\nist, zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen sein (zum entscheidenden Kriterium der Zulassung auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt vgl. BGE 122 I 47 und 114 Ia 312).\n3. Allein Art. 21 AVG verbietet vorliegendenfalls die Erteilung der beantragten Stellenantrittsbewilligung. Im Übrigen sei vermerkt, dass die Bundesweisungen keinen andern Schluss rechtfertigen.\nIm Zusammenhang mit Art. 6 und Art. 23 BVO vermerkt das\nBFA zwar, dass Ausländer, die nicht zum Stellenwechsel berechtigt\n2000 Fremdenpolizeirecht 547\n\nsind (Kurzaufenthalter, Stagiaires, Saisonniers sowie Grenzgänger),\nlediglich dem Grundsatz nach nicht verliehen werden dürfen und\nzum Zweck ihres Verleihs auch keine Grenzgängerbewilligung erhalten können. Massgebend seien die Weisungen des BIGA vom\n4. August 1997 und das Merkblatt des BFA vom Januar 1999\n(Anhang 21). Diese Weisungen und die in Anhang 21 aufgeführten\nAusnahmemöglichkeiten widersprechen aber klarem Recht und sind\ndeshalb nicht beachtlich. Gerade weil das der Fremdenpolizei mit\nArt. 4 ANAG für den Bewilligungsentscheid eingeräumte Ermessen\nnur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei ist, kann Art. 4\nANAG dem Gehalt von Art. 21 AVG keinen Abbruch tun. (...)\n4. Abschliessend ist festzustellen, dass die Sektion Arbeitsbewilligungen dem Gesuch um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung für F.V. zu Recht nicht stattgegeben hat. Die Einsprache ist\ndeswegen abzuweisen.\n\n129 Verwarnung (Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3 ANAV).\n- Hat die Fremdenpolizei einen rechtskräftigen Strafbefehl vorfrageweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amtes wegen zu\nüberprüfen?\n- Frage im konkreten Fall verneint\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes der Fremdenpolizei vom\n6. Januar 2000 in Sachen L.S.\n\nSachverhalt\n\n1. Der Einsprecher reiste am 6. Oktober 1991 im Rahmen des\nFamiliennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung B. Er wurde auf dem Gebiet des Strassenverkehrs bislang\nwie folgt (rechtskräftig) verurteilt:\n- Strafbefehl des Bezirksamts X vom 13. November 1995: Busse von\nFr. 300.-- wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges infolge Nicht-\n"}