Die Gemeinde hat sich indes erst mit Rechnung vom 30. Juni 1999 an den Beschwerdeführer gewandt. Zu diesem Zeitpunkt konnte er nicht mehr reagieren. 2000 Gemeinderecht 543 Dadurch sind seine Rechte in unzulässiger Weise beschnitten worden. Die Gemeinde hat die Solidarhaftung des Beschwerdeführers, sofern diese überhaupt vor dem übergeordneten Recht standhält, somit verspätet geltend gemacht. Die angefochtene Gebührenverfügung vom 2. August 1999 entbehrt somit einer Rechtsgrundlage. Sie ist daher aufzuheben. 2000 Fremdenpolizeirecht 545 II. Fremdenpolizeirecht