Der Gläubiger muss in der Lage bleiben, seine Forderungen durchsetzen zu können (BGE 104 Ia 105). Das heisst, die Solidarhaftung ist von der Gemeinde in zeitlicher Hinsicht derart früh geltend zu machen, dass der Vermieter die Möglichkeit zum Reagieren hat und er etwa ein Mietzinsdepot errichten oder den Mietvertrag ändern könnte. Eine rechtzeitige Anzeige der Schuldübernahme gebietet auch das Gebot von Treu und Glauben, welches sich aus § 2 der Kantonsverfassung ergibt. b) Letzter Termin für die Forderungseingabe im Konkursverfahren gegen die Mieterin war Ende Februar 1999. Die Gemeinde hat sich indes erst mit Rechnung vom 30. Juni 1999 an den Beschwerdeführer gewandt.