ist. 3. a) Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass er die Solidarhaftung des Vermieters uneingeschränkt geltend machen darf. Sie sei nicht vom Zeitpunkt der Information über den Ausstand abhängig. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Sofern eine Solidarhaftung für Stromkosten überhaupt denkbar ist, kann sie jedenfalls nur soweit gehen, dass dadurch die dem Vermieter gegen den Mieter zustehenden Rechte nicht eingeschränkt werden. Wie bereits unter Ziffer 2.a dargelegt, darf eine Regelung in einem kommunalen Erlass das Zivilrecht nicht unterlaufen (BGE 122 I 351). Der Gläubiger muss in der Lage bleiben, seine Forderungen durchsetzen zu können (BGE 104 Ia 105).