keine Solidarhaftung für den Vermieter vor. Offenbar wollte man nicht, dass dieser generell für Verbindlichkeiten des Mieters einstehen muss. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Gemeinde aus Art. 143 Abs. 2 OR. Demnach entsteht Solidarität ohne Willenserklärung zwischen den Schuldnern nur in dem vom Gesetz bestimmten Fällen. Mit Gesetz im Sinne dieser Vorschrift sind nur das Zivilrecht gemeint (BGE 108 II 493). Die Statuierung einer Solidarhaftung des Vermieters für die Stromkosten des Mieters in einem kommunalen Reglement ist demzufolge wohl unzulässig.