Falls sie dies dennoch tun, verstossen sie gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Eine Missachtung liegt dann vor, wenn die Kantone und Gemeinden dort legiferieren, wo der Bundesgesetzgeber ein Gebiet selber abschliessend geregelt hat, wenn die Normen nicht durch ein wesentliches öffentliches Interesse gedeckt sind oder wenn das kantonale öffentliche Recht das Bundeszivilrecht beeinträchtigt und seinem Sinn oder Geist widerspricht oder es geradezu vereitelt (BGE 101 Ia 505). b) Grundsätzlich regeln die bundesrechtlichen Vorschriften über das Mietrecht das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter abschliessend. Raum für abweichende Bestimmungen der Kantone