Es ist ihnen zudem nicht gestattet, Vorschriften aufzustellen, die dem Privatrecht des Bundes widersprechen. Die Kantone können daher keine Normen erlassen, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechtes verunmöglichen (BGE 104 Ia 108). Falls sie dies dennoch tun, verstossen sie gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.