Der Bund hat unter anderem mit dem Erlass des Schweizerischen Obligationenrechtes davon Gebrauch gemacht. Das Gesetz beruht auf dem Grundsatz der Gesamtkodifikation. Das heisst, es hat eine generelle und abschliessende Regelung zum Ziel (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, Zürich 1993, Rz 385b). Die Kantone dürfen zivilrechtliche Bestimmungen nur noch erlassen, wenn und soweit sie das Bundesrecht ausdrücklich oder im Sinn nach dazu ermächtigt (Art. 5 Abs. 1 ZGB). Es ist ihnen zudem nicht gestattet, Vorschriften aufzustellen, die dem Privatrecht des Bundes widersprechen.