bindlichkeiten von Mietern und Pächtern neben diesen die Liegenschaftseigentümer bzw. die Baurechtsberechtigten solidarisch. Zunächst stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer solchen Regelung in einem kommunalen Erlass. Danach ist allenfalls in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Solidarhaftung des Liegenschaftseigentümers in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt geltend gemacht werden kann. a) Nach Art. 122 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechtes Sache des Bundes. Diese Zuständigkeit ist eine umfassende. Der Bund hat unter anderem mit dem Erlass des Schweizerischen Obligationenrechtes davon Gebrauch gemacht.