informiert zu werden. Das bedeute, dass die Gemeinde die Solidarhaftung nur geltend machen dürfe, wenn dem Eigentümer zuvor die Möglichkeit zur Wahrnehmung seiner Rechte - hier allenfalls das Retentionsrecht - eingeräumt worden sei. Aus den Erwägungen 2. Der Gemeinderat stützt seine Gebührenverfügung auf § 68 des Elektra- und Wasserreglementes. Demgemäss haften für die Ver- 2000 Gemeinderecht 541