Mit Eingabe vom 13. August 1999 führt F. J. Beschwerde und verlangt sinngemäss die Aufhebung des gemeinderätlichen Beschlusses vom 2. August 1999. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er auf die Zusammenarbeit der betreffenden Gemeindestellen angewiesen sei, damit er seine Verpflichtungen als Eigentümer überhaupt wahrnehmen könne. Als solidarhaftender Liegenschaftsbesitzer erwarte er bei Verbindlichkeiten der Mieter über alle Korrespondenz nach dem Verfall des Zahlungstermins informiert zu werden.