An seiner Sitzung vom 2. August 1999 fasste der Gemeinderat N. folgenden Beschluss: „Herr F. J. ist demgemäss entsprechend der Verfügung der Elektrizitäts- und Wasserkommission vom 30. Juni 1999 verpflichtet, den Stromgebühren-Ausstand seiner früheren Mieterin im Betrag von Fr. 1'082.70 zu übernehmen. Er wird ersucht, den Betrag innert 30 Tagen der Finanzverwaltung zu überweisen." Mit Eingabe vom 13. August 1999 führt F. J. Beschwerde und verlangt sinngemäss die Aufhebung des gemeinderätlichen Beschlusses vom 2. August