{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-05-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2000-127_2000-05-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4401", "Checksum": "05eefe8c92438e812ec10091d8c1990f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 11.05.2000 AGVE_2000_127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Energieversorgung; Solidarhaftung des Liegenschaftseigentümers für ausstehende Stromrechnung des Mieters"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:12", "Checksum": "d167b86063d395147176b1f9de0be676", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 11.05.2000 AGVE_2000_127\nRegeste:\nEnergieversorgung; Solidarhaftung des Liegenschaftseigentümers für ausstehende Stromrechnung des Mieters\n\n540 Verwaltungsbehörden 2000\n\n127 Energieversorgung; Solidarhaftung des Liegenschaftseigentümers für\nausstehende Stromrechnung des Mieters\n\nEntscheid des Departements des Innern vom 11. Mai 2000 in Sachen F.J.\ngegen den Gemeinderat N.\n\nSachverhalt\n\nAn seiner Sitzung vom 2. August 1999 fasste der Gemeinderat\nN. folgenden Beschluss:\n„Herr F. J. ist demgemäss entsprechend der Verfügung der\nElektrizitäts- und Wasserkommission vom 30. Juni 1999 verpflichtet,\nden Stromgebühren-Ausstand seiner früheren Mieterin im Betrag\nvon Fr. 1'082.70 zu übernehmen. Er wird ersucht, den Betrag innert\n30 Tagen der Finanzverwaltung zu überweisen.\"\nMit Eingabe vom 13. August 1999 führt F. J. Beschwerde\nund verlangt sinngemäss die Aufhebung des gemeinderätlichen Beschlusses vom 2. August 1999. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er auf die Zusammenarbeit der betreffenden\nGemeindestellen angewiesen sei, damit er seine Verpflichtungen als\nEigentümer überhaupt wahrnehmen könne. Als solidarhaftender\nLiegenschaftsbesitzer erwarte er bei Verbindlichkeiten der Mieter\nüber alle Korrespondenz nach dem Verfall des Zahlungstermins informiert zu werden. Das bedeute, dass die Gemeinde die Solidarhaftung nur geltend machen dürfe, wenn dem Eigentümer zuvor die\nMöglichkeit zur Wahrnehmung seiner Rechte - hier allenfalls das\nRetentionsrecht - eingeräumt worden sei.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Der Gemeinderat stützt seine Gebührenverfügung auf § 68\ndes Elektra- und Wasserreglementes. Demgemäss haften für die Ver-\n2000 Gemeinderecht 541\n\nbindlichkeiten von Mietern und Pächtern neben diesen die Liegenschaftseigentümer bzw. die Baurechtsberechtigten solidarisch. Zunächst stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer solchen Regelung\nin einem kommunalen Erlass. Danach ist allenfalls in einem zweiten\nSchritt zu prüfen, ob die Solidarhaftung des Liegenschaftseigentümers in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt geltend gemacht werden\nkann.\na) Nach Art. 122 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung ist die\nGesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechtes Sache des Bundes.\nDiese Zuständigkeit ist eine umfassende. Der Bund hat unter anderem mit dem Erlass des Schweizerischen Obligationenrechtes davon\nGebrauch gemacht. Das Gesetz beruht auf dem Grundsatz der Gesamtkodifikation. Das heisst, es hat eine generelle und abschliessende Regelung zum Ziel (Häfelin/Haller, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, 3. Auflage, Zürich 1993, Rz 385b). Die Kantone\ndürfen zivilrechtliche Bestimmungen nur noch erlassen, wenn und\nsoweit sie das Bundesrecht ausdrücklich oder im Sinn nach dazu\nermächtigt (Art. 5 Abs. 1 ZGB). Es ist ihnen zudem nicht gestattet,\nVorschriften aufzustellen, die dem Privatrecht des Bundes widersprechen. Die Kantone können daher keine Normen erlassen, welche die\nVerwirklichung des Bundeszivilrechtes verunmöglichen (BGE 104 Ia\n108). Falls sie dies dennoch tun, verstossen sie gegen den Grundsatz\nder derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Eine Missachtung liegt\ndann vor, wenn die Kantone und Gemeinden dort legiferieren, wo\nder Bundesgesetzgeber ein Gebiet selber abschliessend geregelt hat,\nwenn die Normen nicht durch ein wesentliches öffentliches Interesse\ngedeckt sind oder wenn das kantonale öffentliche Recht das Bundeszivilrecht beeinträchtigt und seinem Sinn oder Geist widerspricht\noder es geradezu vereitelt (BGE 101 Ia 505).\nb) Grundsätzlich regeln die bundesrechtlichen Vorschriften\nüber das Mietrecht das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter\nabschliessend. Raum für abweichende Bestimmungen der Kantone\nund der Gemeinden bleibt dabei kaum. Das Obligationenrecht sieht\n542 Verwaltungsbehörden 2000\n\n"}