Schliesslich wird den anderen Gewerbetreibenden, die mit ihren Fahrzeugen den öffentlichen Grund beanspruchen, wie etwa Lieferantinnen und Lieferanten, das Abstellen auch nicht generell untersagt . Für das Verbot, das Taxi auf privatem Eigentum abzustellen, fehlt es zum vornherein an einer genügenden gesetzlichen Grundlage und an einem entsprechenden öffentlichen Interesse. Die Auflage der gemeinderätlichen Verfügung, wonach es untersagt sei, auf öffentlichen oder privaten Plätzen auf Kundschaft zu warten, ist demnach ersatzlos aufzuheben. 540 Verwaltungsbehörden 2000