Nach der Lehre ist ein Taxi in Bezug auf die Benützung des öffentlichen Grundes gleich zu behandeln wie andere Automobile (Beat Zürcher, a.a.O., S. 52). Das heisst, die wartenden Taxifahrzeuge müssten dort abgestellt werden dürfen, wo es nach den Verkehrsregeln bzw. nach den Benützungsvorschriften eines Parkplatzes erlaubt ist. Selbstverständlich hat der Chauffeur dabei die geltende Rechtsordnung zu beachten. Schliesslich wird den anderen Gewerbetreibenden, die mit ihren Fahrzeugen den öffentlichen Grund beanspruchen, wie etwa Lieferantinnen und Lieferanten, das Abstellen auch nicht generell untersagt .