rates lässt sich die Auflage nicht auf die Taxiverordnung stützen. Es fehlt darin an einer klaren Bestimmung für ein Verbot. Zudem würde mit der Auflage die Ausübung des Taxigewerbes faktisch verunmöglicht. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b der Taxiverordnung ist es den Chauffeuren nämlich untersagt, zur Anwerbung von Fahrgästen oder zu Reklamezwecken herumzufahren. Das heisst, der Beschwerdeführer dürfte sein Taxi auf dem Gemeindegebiet von W. weder bewegen noch abstellen. b) Es ist fraglich, ob das Abstellen eines Taxis auf öffentlichen Plätzen generell verboten werden kann.