Sie dient dem Schutz der Fahrgäste. Die Auflage zum Einbau einer Taxuhr ist demzufolge nicht zu beanstanden. 5. a) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer auch die Auflage, dass er auf öffentlichen und privaten Plätzen nicht auf Kundschaft warten dürfe. Das habe zur Folge, dass das Taxi immer in Bewegung sein müsse. Eine solche Auflage könne aus umweltschützerischen wie auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht sein. Dieser Einwand ist berechtigt. Entgegen der Ansicht des Gemeinde- 2000 Gemeinderecht 539