Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 11 der kommunalen Taxiverordnung muss jedes Taxifahrzeug mit einer Taxuhr versehen sein, die so anzuordnen ist, dass der Fahrgast den Fahrpreis auch nachts ohne Mühe ablesen kann. Da die Gemeinde einen Tarif erlassen darf, der auf messbaren Einheiten basiert, muss sie auch den Einbau eines entsprechenden Messinstrumentes anordnen können. Die Massnahme ist auch nicht unverhältnismässig. Vielmehr bietet sich dem einzelnen Fahrgast damit die Möglichkeit, den vereinbarten Preis allenfalls anhand der laufenden Taxuhr zu kontrollieren. Insofern erfüllt diese trotz Zonenpreisen einen Zweck. Sie dient dem Schutz der Fahrgäste.