Soweit mit dieser Berechnungsweise der tariflich festgelegte Höchstpreis nicht überschritten wird, ist er zuzulassen. Dabei hat indes der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass der durchschnittliche Fahrpreis für eine Strecke abgestuft nach Zonen nicht teurer ist als derjenige, der sich aufgrund der Taxuhr ergibt. 4. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass aufgrund des Zonenpreises der Einbau einer Tarifuhr in seinem Taxi nicht erforderlich sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.