Die behördliche Festlegung von Tarifen lässt sich auch in verkehrspolizeilicher Hinsicht rechtfertigen. Da das Ein- und Aussteigen teilweise auf stark benutzten Strassen stattfindet, müssen aus Gründen der Sicherheit langwierige Verhandlungen über den Fahrpreis vermieden werden (Beat Zürcher, Das Taxigewerbe aus verwaltungsrechtlicher Sicht, Zürich 1978, S. 89). Der Erlass von kommunalen Tarifvorschriften verletzt die Handels- und Gewerbefreiheit somit nicht. b) Gemäss Art.