3. a) Der Beschwerdeführer erachtet das Verbot des Zonenpreises als unzulässig. Eine derartige Anordnung liege weder im öffentlichen Interesse noch sei sie verhältnismässig. Unbestritten ist, dass für das Taxigewerbe behördliche Tarifvorschriften erlassen werden dürfen. Die besondere Stellung dieses Gewerbes und die damit verbundene Gefahr der Übervorteilung macht eine Kontrolle der Taxberechnung notwendig und rechtfertigt die verbindliche Festlegung von Maximalansätzen (BGE 99 Ia 393; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, Zürich 1993, Rz 1444). Die behördliche Festlegung von Tarifen lässt sich auch in verkehrspolizeilicher Hinsicht rechtfertigen.