müsste, immer auf der Suche nach Passagieren. Aus umweltschützerischen und auch aus wirtschaftlichen Gründen könne dies nicht sein. Es müsse dem Beschwerdeführer gestattet sein - er sei auch ohne weiteres bereit, eine Bewilligungsgebühr zu entrichten - auf öffentlichen Plätzen auf Kundschaft zu warten. Dass dies kein fester Standplatz sein könne, werde akzeptiert. Im Weiteren sei es nicht zulässig, das Verweilen mit einem Taxi auf privaten Plätzen zu verbieten. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Aus den Erwägungen