Deshalb sei die Ausstattung der Fahrzeuge mit einer Taxiuhr gar nicht erforderlich. Laut Auflagen sei es dem Beschwerdeführer untersagt, auf öffentlichen oder privaten Plätzen auf Kundschaft zu warten. Die Einhaltung dieser Auflage hätte zur Folge, dass er mit seinem Fahrzeug wohl stets in Bewegung sein 2000 Gemeinderecht 537