Es liege im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, die Fahrpreise so festzulegen, dass potentielle Fahrgäste seine Dienste überhaupt in Anspruch nähmen. Fahrgäste und Taxichauffeur könnten denn auch trotz Tarifverordnung und Taxiuhr jederzeit einen bestimmten Preis für eine bestimmte Taxifahrt vereinbaren. Mit dem im Voraus festgelegten fixen Offertpreis komme jedes Mal, wenn ein Fahrgast einsteige, eine derartige Vereinbarung zustande. Es sei denn auch so, dass der Beschwerdeführer seine Zonentarife für die Fahrgäste unübersehbar im Taxi angebracht habe. Deshalb sei die Ausstattung der Fahrzeuge mit einer Taxiuhr gar nicht erforderlich.