Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Abzonungsanliegen in einer lokalen Zeitung vier Tage vor der Einwohnergemeindeversammlung publik gemacht worden ist. Massgebend für eine ordnungsgemässe Traktandierung ist einzig die offizielle gemeinderätliche Traktandierung, welche spätestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen muss (vgl. § 23 GG). d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Abzonungsbegehren mangels ordnungsgemässer Traktandierung nur als Überweisungsantrag behandelt werden konnte, wie dies korrekt geschehen ist. (...)