Wäre dagegen eine Neuzonierung im unteren B. traktandiert worden, wäre die Gemeindeversammlung wohl anders zusammengesetzt gewesen und sie hätte diesbezüglich unter Umständen auch andere Beschlüsse gefasst. Dass über eine Ab- oder gar Auszonung ohne vorgängige ordnungsgemässe Ankündigung und demzufolge in Abwesenheit der Betroffenen überraschend Beschluss gefasst wird, will § 23 GG aber gerade verhindern. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Abzonungsanliegen in einer lokalen Zeitung vier Tage vor der Einwohnergemeindeversammlung publik gemacht worden ist.