2000 Gemeinderecht 535 rechnen, dass das fragliche Gebiet an der Einwohnergemeindeversammlung vom 11. Juni 1999 einer anderen Zone zugewiesen würde. Sie musste nicht mit einer Abzonung rechnen. Dementsprechend sahen vermutungsweise Stimmberechtigte, welche von einer Abzonung betroffen wären, keinen Grund, an der Versammlung teilzunehmen, um ihre Interessen zu wahren. Wäre dagegen eine Neuzonierung im unteren B. traktandiert worden, wäre die Gemeindeversammlung wohl anders zusammengesetzt gewesen und sie hätte diesbezüglich unter Umständen auch andere Beschlüsse gefasst.